Vorsicht beim Berliner Testament
Thema
Ehegatten haben die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu erreichten. Ein so genanntes Berliner Testament liegt dann vor, wenn sich die Ehegatten in einemgemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben einsetzen und nach dem Tode des Überlebenden bestimmen, dass der beiderseitige Nachlass einem Dritten zufallen soll.
Juristisch stellt sich bei Ehegatten-Testamenten die Frage, ob diese Testamente - insbesondere die Schlusserbeneinsetzung des Dritten, z.B. der gemeinsamen Kinder, - nach dem Tode des Letztversterbenden durch den überlebenden Ehegatten abänderbar sind.
Nach dem Gesetz erlischt das Recht zum Widerruf, das heißt zur Abänderbarkeit, mit dem Tode des erstversterbenden Ehegatten bei so genannten wechselbezüglichen Verfügungen.
Im Rahmen der Testamentsgestaltung stellt sich daher immer die Frage, ob die Schlusserbeneinsetzung wechsel-bezüglich und somit bindend sein soll.
Relevanz
Die Frage der Abänderbarkeit von gemeinschaftlichen Testamenten nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten ist immer dann von praktischer Bedeutung, wenn sich z.B. die Lebensumstände eines Kindes ändern (z.B. Scheidung, Bezug von Sozialleistungen) oder das Verhalten eines Kindes gegenüber dem überlebenden Elternteil diesen zu der Überlegung bringt, die Erbquoten unter den Kindern abzuändern. Insbesondere bei Immobilien kann sich jedoch die Problematik, ob eines der Kinder die Immobilie übernehmen möchte, erst nach dem Tode des Erstversterbenden entscheiden. Der überlebende Ehegatte sollte daher die Möglichkeit haben, in gewissen Grenzen zumindest die Erbenstellung der gemeinsamen Abkömmlinge zu variieren. Dies gilt erst recht, wenn ein Elternteil Firmeninhaber bzw. Gesellschafter eines Unternehmens ist.
Erben Recht Beratung
Fazit
Bei jeder Testamentsgestaltung unter Ehegatten sollte durch die Aufnahme von Abänderungsklauseln klar definiert werden, unter welchen Voraussetzungen der überlebende Ehegatte berechtigt ist, die testamentarischen Regelungen zu ändern bzw. anzupassen. Denkbar ist hierbei, die Abänderbarkeit auf die gemeinsamen Kinder zu begrenzen. Es besteht auch die Möglichkeit, für das Vermögen, welches nach dem Tode des Erstversterbenden hinzu erworben wird, eine freie Testierbarkeit anzuordnen. Bei Patchworkfamilien sollte darauf geachtet werden, dass die eigenen vorehelichen Kinder des Erstversterbenden nach dem Tode nicht enterbt werden. Entscheidend ist somit immer die exakte juristische Formulierung der Abänderungsmöglichkeiten in Abstimmung mit den Lebensumständen und Bedürfnissen der Ehegatten. Es muss ein Ausgleich zwischen dem Bedürfnis des überlebenden Ehegatten, auf veränderte Lebensumstände zu reagieren, und Sicherungsmechanismen für die Kinder erfolgen.
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