Verjährung des Anspruchs auf Vorlage
eines notariellen Nachlassverzeichnisses
Thema
Urteil des BGH vom 31.10.2018 – IV ZR 313/17
Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem der Pflichtteilsberechtigte rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung gerichtlich den Auskunftsanspruch durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses geltend gemacht hatte. Nach Ablauf der Verjährung wollte der Pflichtteilsberechtigte nunmehr noch ein notarielles Nachlassverzeichnis einfordern.
Der Pflichtteilsberechtigte kann die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen, wenn er Bedenken gegen die ordnungsgemäßen Angaben des Erben hat. Der Pflichtteilsanspruch verjährt drei Jahre nach dem Erbfall. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis über den Todesfall des Erblassers und seine Enterbung erlangt hat.
Der BGH entschied, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses hemmt.
Relevanz
Die Entscheidung des BGH hat nicht nur für den Anspruch eines Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft zur Errechnung des Pflichtteilsanspruchs Relevanz.
Sie beschäftigt sich insbesondere auch damit, wann ein nicht geltend gemachter Anspruch mit einem nach der Verjährung geltend gemachten Anspruch materiell-rechtlich wesensgleich ist.
Die Entscheidung beschäftigt sich mit Sinn und Zweck der Verjährungsregelung. Hierbei ist es in der Rechtsprechung des BGH seit langem anerkannt, dass der Grundsatz, dass eine Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und dem Umfang, wie sie mit der Klage rechtshängig gemacht wurden, unterbricht bzw. hemmt, Ausnahmen erfährt, wenn die geltend gemachten Ansprüche materiell-rechtlich wesensgleich sind, dem gleichen Endziel dienen.
Genau mit dieser Ausnahme setzt sich der BGH in der aktuellen Entscheidung auseinander.
Fazit
Die Entscheidung des BGH stärkt den Entscheidungsspielraum des Pflichtteilsberechtigten. Er muss vor Ablauf der Verjährung noch nicht festlegen, ob er gerichtlich Auskunft durch ein notarielles Nachlassverzeichnis begehrt. Dieses ist mit Kosten zu Lasten des Nachlasses verbunden, welche somit auch den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten minimieren.
Der Pflichtteilsberechtigte kann zunächst die kostengünstigere Variante, d.h. die Auskunft durch ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis, verlangen. Nachdem der Erbe Auskunft erteilt hat, kann der Pflichtteilsberechtigte entscheiden, ob ihm die Angaben ausreichen bzw. ob diese stimmig sind oder ob er in der nächsten Stufe ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt.
Die Entscheidung des BGH ist auch aus Kostengründen zutreffend. Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht gezwungen, die kostenintensivere Variante der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu verlangen, sondern kann zunächst die privatschriftliche Auskunftserteilung abwarten.
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