Steuerlich optimierte Testamentsgestaltung
durch Aufnahme eines Supervermächtnisses?
Thema
Beschluss des OLG Hamm vom 16.08.2018 – 15 W 256/18
Häufig möchten sich Eheleute in Form eines Berliner Testamentes wechselseitig als Erben einsetzen. Die Kinder sollen in der Regel erst im Schlusserbfall am gemeinsamen Vermögen partizipieren. Steuerlich ist diese Regelung mitunter nicht ratsam, da der Nachlass doppelt, versteuert wird, falls die Erbschaftssteuerfreibeträge überschritten werden. Um Erbschaftssteuerfreibeträge optimal auszunutzen, können Kinder oder Enkelkinder durch Vermächtnisse nach dem Tode des Erstversterbenden am Nachlass partizipieren. Die Beratungspraxis zeigt jedoch, dass es den Ehegatten schwerfällt, bereits zu Lebzeiten zu bestimmen, ob und welche Vermögenswerte an die Kinder fallen sollen, wenn der erste Ehegatte verstirbt. Im Vordergrund steht sehr häufig, den länger Lebenden abzusichern.
Um die Steuerfreibeträge der Kinder im ersten Erbfall zu minimieren und dem länger lebenden Ehegatten eine gewisse Flexibilität zu geben, sollte deshalb über die Anwendung eines Supervermächtnisses im gemeinschaftlichen Testament nachgedacht werden.
Relevanz
Mit einem Supervermächtnis wird testamentarisch festgehalten, dass die Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden in Höhe eines festen Betrages, z. B. des Steuerfreibetrages in Höhe von derzeit 400.000 Euro, am Nachlass des Erstversterbenden partizipieren.
Dem länger Lebenden wird jedoch die Möglichkeit gegeben, frei zu entscheiden, in welcher Form die Erfüllung erfolgt. Er kann somit selbst festlegen, ob und welche Grundstücke z.B. gegen Nießbrauchvorbehalt übertragen werden oder ob die Erfüllung in Form von Geldflüssen stattfindet.
Ferner kann der Zeitpunkt der Erfüllung des Testamentes festgelegt werden. Nicht selten werden diese Vermächtnisse vom Erblasser mit einer Testamentsvollstreckung kombiniert, d.h. es wird vom Erblasser eine Person benannt, die die Geltendmachung des Vermächtnisses vornimmt bzw. das aus dem Vermächtnis erlangte Vermögen verwaltet.
Fazit
Das OLG Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem die Erben ein Grundstück verkaufen wollten, welches zum Nachlass gehörte. Der Erblasser hatte in seinem Testament jedoch ein Supervermächtnis angeordnet, wonach die Enkelkinder in einer konkret benannten Höhe finanziell am Nachlass partizipieren sollten. Der Erbe konnte entscheiden, in welcher Form die Erfüllung des Vermächtnisses stattzufinden hat. Ferner war Testamentsvollstreckung angeordnet.
Das OLG Hamm entschied, dass die Erben das Grundstück trotz angeordnetem Supervermächtnis und Testamentsvollstreckung für das Supervermächtnis frei veräußern können. Begründet wurde dies damit, dass durch das Supervermächtnis der Erbe gerade frei ist zu entscheiden, welche Gegenstände zur Erfüllung des Vermächtnisses übertragen werden.
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