Exakte Formulierungen im Testament
Thema
OLG Düsseldorf Az I-3 Wx 91/16
Werden Erben in einem gemeinschaftlichen Ehegatten-Testament für den Fall des gleichzeitigen Versterbens eingesetzt, gilt dies im Falle, dass die Ehegatten in größerem zeitlichen Abstand versterben, nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese besonderen Umstände in einem Fall angenommen, als der Ehemann fünf Jahre nach der Ehefrau verstarb.
Die Schlusserben waren für den Fall des gleichzeitigen Versterbens bzw. für den Fall der Hilflosigkeit und Handlungsunfähigkeit eines Ehegatten eingesetzt worden.
Der Ehemann hatte nach dem Tod seiner Ehefrau die Adressen der im Testament eingesetzten Schlusserben auf der Rückseite des Testamentes vermerkt.
Relevanz
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt, dass ohne juristische Hilfe erstellte Testamente häufig zu Auslegungsschwierigkeiten führen.
Das Nachlassgericht erteilt im Erbfall die Erbscheine. Sieht das Gericht juristische Bedenken bei der Formulierung des Testamentes, wird der beantragte Erbschein nicht erteilt. Selbst wenn die Erben sich intern einig sind, müssen die Prozesse gegen das Nachlassgericht zur Erteilung des Erbscheines geführt werden.
Die Prozessausgänge können, gerade wenn die Auslegung der Testamente entscheidend ist, nicht eindeutig justiziert werden. Damit gehen nicht unerhebliche Kostenrisiken einher.
Fazit
Bei Erstellung des Testamentes muss daher auf die exakten Formulierungen und die Wirksamkeitsanforderungen geachtet werden.
Neben den Vorgaben des Gesetzes müssen die Auslegungskriterien der Gerichte beachtet werden.
Insbesondere bei der Erstellung von gemeinschaftlichen Testamenten und der damit einhergehenden Schlusserbeneinsetzung nach dem letzten Erbfall müssen die einzelnen Schlusserben auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum gleichzeitigen Versterben eingesetzt und definiert werden.
weitere Fachthemen-Veröffentlichungen